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Ordentliche Kündigung des Mietvertrags in der Schweiz – Fristen, Form & wichtige Hinweise Die ordentliche Kündigung ist im Schweizer Obligationenrecht (OR) geregelt. Wer den Mietvertrag beenden will, sollte Fristen, Termine und Formvorschriften einhalten, damit die Kündigung gültig ist. Eine ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis fristgerecht – in der Regel ohne Begründung. Massgebend sind die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Kündigungstermine (Art. 266a OR). Für Wohnräume gilt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – grundsätzlich: Kündigungsfrist: mindestens 3 Monate Kündigungstermine: vertraglich festgelegt oder ortsüblich (je nach Ort/Vertrag z.B. Ende März, Ende Juni, Ende September) Wichtig: Entscheidend ist, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vermieter eintrifft. Versand per Einschreiben wird empfohlen. Die Kündigung sollte schriftlich (Papierform) erfolgen und folgende Angaben enthalten: Mieter und Vermieter (vollständige Namen/Adresse) genaue Bezeichnung der Wohnung Kündigungstermin Datum und Unterschrift Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft müssen beide Partner unterschreiben, auch wenn nur eine Person im Mietvertrag steht. Fehlt eine Unterschrift, kann die Kündigung ungültig sein. Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen, können angefochten werden. Die Wohnung ist ordnungsgemäss zurückzugeben. Normale Abnutzung gilt nicht als Schaden. Ein Übergabeprotokoll ist empfehlenswert. Fazit: Wer Frist, Termin und Form einhält, vermeidet Probleme. Eine sauber ausgefüllte Kündigungsvorlage schafft zusätzliche Sicherheit.Was ist eine ordentliche Kündigung?
Kündigungsfrist und Kündigungstermine (Art. 266c OR)
Form der Kündigung
Familienwohnung: besondere Schutzvorschriften (Art. 266n OR)
Missbräuchliche Kündigung (Art. 271 OR)
Wohnungsübergabe (Art. 267 OR)
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