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Ordentliche Kündigung des Mietvertrags in der Schweiz – Fristen, Form & wichtige Hinweise

Die ordentliche Kündigung ist im Schweizer Obligationenrecht (OR) geregelt. Wer den Mietvertrag beenden will, sollte Fristen, Termine und Formvorschriften einhalten, damit die Kündigung gültig ist.

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis fristgerecht – in der Regel ohne Begründung. Massgebend sind die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Kündigungstermine (Art. 266a OR).

Kündigungsfrist und Kündigungstermine (Art. 266c OR)

Für Wohnräume gilt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – grundsätzlich:

  • Kündigungsfrist: mindestens 3 Monate

  • Kündigungstermine: vertraglich festgelegt oder ortsüblich (je nach Ort/Vertrag z.B. Ende März, Ende Juni, Ende September)

Wichtig: Entscheidend ist, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vermieter eintrifft. Versand per Einschreiben wird empfohlen.

Form der Kündigung

Die Kündigung sollte schriftlich (Papierform) erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Mieter und Vermieter (vollständige Namen/Adresse)

  • genaue Bezeichnung der Wohnung

  • Kündigungstermin

  • Datum und Unterschrift

Familienwohnung: besondere Schutzvorschriften (Art. 266n OR)

Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft müssen beide Partner unterschreiben, auch wenn nur eine Person im Mietvertrag steht. Fehlt eine Unterschrift, kann die Kündigung ungültig sein.

Missbräuchliche Kündigung (Art. 271 OR)

Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen, können angefochten werden.

Wohnungsübergabe (Art. 267 OR)

Die Wohnung ist ordnungsgemäss zurückzugeben. Normale Abnutzung gilt nicht als Schaden. Ein Übergabeprotokoll ist empfehlenswert.

Fazit: Wer Frist, Termin und Form einhält, vermeidet Probleme. Eine sauber ausgefüllte Kündigungsvorlage schafft zusätzliche Sicherheit.

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Häufig gestellte Fragen

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist für Wohnräume drei Monate, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigung muss auf einen gesetzlichen oder ortsüblichen Kündigungstermin erfolgen (z. B. Ende März, Juni oder September). Grundlage ist Art. 266c OR.

Ja. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags muss in der Schweiz zwingend schriftlich erfolgen. Kündigungen per E-Mail, SMS oder Telefon sind rechtlich nicht gültig. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein und dem Vermieter fristgerecht zugehen.

Bei einer Familienwohnung müssen bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft beide Partner unterschreiben, auch wenn nur eine Person im Mietvertrag als Mieter aufgeführt ist. Diese Vorschrift ist gesetzlich vorgeschrieben und ergibt sich aus Art. 266n OR. Fehlt eine Unterschrift, ist die Kündigung ungültig.

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