Rechtssicher nach OR

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Erstellt gemäss Art. 262 Schweizer Obligationenrecht (OR).

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Flexibel anpassbar

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Mietzins, Kaution, Nebenkosten und Fristen einfach regeln.

Die Untervermietung von Wohnungen oder einzelnen Zimmern in der Schweiz ist gesetzlich in Art. 262 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Egal, ob Sie einen Auslandaufenthalt planen, in einer Wohngemeinschaft (WG) leben oder temporär beruflich umziehen: Mit unserem Online-Formular können Sie in wenigen Minuten einen massgeschneiderten Untermietvertrag für die Schweiz online erstellen. Ein schriftlicher Vertrag schützt sowohl den Hauptmieter als auch den Untermieter vor rechtlichen und finanziellen Risiken.

Gesetzliche Grundlagen der Untermiete in der Schweiz (Art. 262 OR)

Mieterinnen und Mieter haben in der Schweiz grundsätzlich das Recht, das Mietobjekt ganz oder teilweise unterzuvermieten. Dabei müssen folgende gesetzliche Pflichten zwingend eingehalten werden:

  • Informations- und Zustimmungspflicht: Der Hauptmieter muss die Liegenschaftsverwaltung bzw. den Vermieter vorab über die geplante Untervermietung informieren und die wesentlichen Bedingungen (Mietzins, Personalien des Untermieters, Dauer) offenlegen.
  • Zulässige Verweigerungsgründe: Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Hauptmieter die Bedingungen nicht offenlegt, der Mietzins missbräuchlich hoch ist oder der Verwaltung wesentliche Nachteile entstehen.
  • Fairer Mietzins (kein Missbrauch): Ein angemessener Zuschlag für Möbel, Internet und Nebenkosten ist gestattet (in der Praxis meist 10 % bis 20 % bei möblierten Zimmern). Ein übermässiger Gewinn aus der Untermiete ist jedoch gesetzlich verboten.
  • Vertretung bei Abwesenheit: Bei einem temporären Aufenthalt im Ausland empfiehlt sich zusätzlich eine Generalvollmacht oder eine Vollmacht zur Postabholung, damit Vertrauenspersonen wichtige behördliche und administrative Angelegenheiten in der Schweiz regeln können.

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Wichtige Bestandteile eines rechtssicheren Untermietvertrags

Unser automatisierter Schweizer Untermietvertrag deckt alle praxisrelevanten Punkte des Schweizer Mietrechts zuverlässig ab:

  • Mietobjekt & Gemeinschaftsräume: Genaue Bezeichnung des untervermieteten Zimmers bzw. der Wohnung sowie der mitbenutzbaren Räume (Küche, Bad, Waschküche, Keller, Balkon).
  • Mietzins & Nebenkosten: Transparente Aufteilung von Nettomietzins, Heizungs- und Nebenkosten (Akonto oder Pauschale) sowie Zuschlägen für Mobiliar und WLAN.
  • Mietkaution (Mietzinsdepot): Rechtssichere Regelung des Depots (maximal 3 Monatsmieten gemäss Art. 257e OR) auf einem gesperrten Mietkautionskonto.
  • Mietdauer & Kündigungsfristen: Befristete Mietverhältnisse mit automatischem Ablauf oder unbefristete Verträge mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Falls Sie gleichzeitig Ihr Hauptmietverhältnis beenden möchten, finden Sie bei uns auch Vorlagen zur fristgerechten Kündigung des Mietvertrags sowie zur ausserterminlichen Kündigung mit Nachmieter (Art. 264 OR).
  • Hausordnung & Übergabeprotokoll: Vereinbarung zur Einhaltung der Hausordnung und Verpflichtung zu einem gemeinsamen Wohnungsabnahmeprotokoll bei Ein- und Auszug.
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Haftung und Mieterschutz

Gegenüber dem Vermieter bzw. der Verwaltung bleibt stets der Hauptmieter vollumfänglich für die pünktliche Mietzinszahlung und allfällige Schäden haftbar (Art. 262 Abs. 3 OR). Mit einem unterschriebenen Untermietvertrag und einem sorgfältigen Übergabeprotokoll sichern Sie sich rechtlich ab. Bei ausstehenden Zahlungen oder Streitigkeiten über Nebenkosten bietet eine schriftliche Schuldanerkennung ein klares und vollstreckbares Beweismittel.

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  • Vermieter-Zustimmung

    Gesetzeskonforme Klauseln zur Information der Verwaltung.

  • Schutz für beide Seiten

    Klare Regeln zu Haftung, Kautionskonto und Kündigung.

  • Schweizer Mietstandard

    Gültig in allen Kantonen für Zimmer, WGs und Wohnungen.

Vertraut von Kunden in der ganzen Schweiz

4.5 (450)

Häufig gestellte Fragen

Ja. Gemäss Art. 262 OR müssen Sie den Vermieter bzw. die Liegenschaftsverwaltung vorab informieren und um Erlaubnis bitten. Der Vermieter darf die Untermiete nur aus triftigen Gründen verweigern (z.B. bei missbräuchlich hohem Mietzins oder wesentlichen Nachteilen).

Der Untermietzins muss im Verhältnis zum Hauptmietzins stehen. Bei möblierten Zimmern oder inkludierten Nebenkosten (Strom, WLAN) ist ein angemessener Zuschlag von 10 % bis 20 % üblich. Es ist gesetzlich verboten, mit der Untermiete einen missbräuchlichen Gewinn zu erzielen.

Die Kaution darf für Wohnräume maximal drei Monatsmieten betragen (Art. 257e OR). Sie sollte auf ein speziell eingerichtetes, gesperrtes Mietkautionskonto auf den Namen des Untermieters einbezahlt werden.

Gegenüber dem Hauptvermieter haftet stets der Hauptmieter. Durch den schriftlichen Untermietvertrag und ein genaues Wohnungsabnahmeprotokoll kann der Hauptmieter den Untermieter für entstandene Schäden jedoch direkt in Regress nehmen.

Bei einem befristeten Untermietvertrag endet das Mietverhältnis automatisch am vereinbarten Datum ohne Kündigung. Bei unbefristeten Verträgen gilt für Wohnräume eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf ein Monatsende (bzw. ortsübliche Termine).

Ja, ein detailliertes Übergabeprotokoll bei Einzug und Auszug ist dringend empfohlen. Es hält bestehende Mängel und den Zustand des Inventars fest, um spätere Streitigkeiten über Schäden zuverlässig zu vermeiden.

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