Wer in der Schweiz Wohnsitz hat und über ein Feriendomizil im Ausland, ein ausländisches Bankkonto oder internationale Unternehmensbeteiligungen verfügt, steht bei der Nachlassplanung vor komplexen Fragen des internationalen Privatrechts. Grundsätzlich gilt nach Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG), dass für das gesamte weltweite Vermögen eines Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz die Schweizer Behörden zuständig sind und das Schweizer Erbrecht zur Anwendung gelangt. Dies schliesst Vermögenswerte ausserhalb der Eidgenossenschaft ausdrücklich mit ein.

In der internationalen Praxis stösst dieser schweizerische Grundsatz des Gesamtnachlasses jedoch häufig an Grenzen: Ausländische Staaten beanspruchen für auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Immobilien oft ihre eigene Gerichtsbarkeit und ihr eigenes Sachrecht (Grundsatz der lex rei sitae). Ohne vorausschauende Planung droht eine sogenannte Nachlassspaltung, bei der ausländische Liegenschaften nach anderen Pflichtteilsquoten und Steuergesetzen vererbt werden als das in der Schweiz liegende bewegliche Vermögen.

Geprüft nach Schweizer ZGB (Erbrechtsreform 2023) durch das onlinedokument.ch Rechtsteam

Wichtigste Erkenntnisse zu Auslandvermögen im Schweizer Testament:

  • Grundsatz des Gesamtnachlasses (Art. 86 IPRG): Die Schweiz beansprucht die weltweite Zuständigkeit für bewegliches und unbewegliches Vermögen, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte.
  • Haager Testamentsübereinkommen von 1961: Ein formgültiges handschriftliches Schweizer Testament (Art. 505 ZGB) wird von über 40 Vertragsstaaten (u. a. Deutschland, Frankreich, Italien, Grossbritannien) hinsichtlich seiner Form anerkannt.
  • Sonderfall Auslandsimmobilien: Viele Länder (z. B. Frankreich, Spanien, USA) verlangen für Grundstücke ein separates lokales Nachlassverfahren oder anerkennen ausländische Erbscheine erst nach aufwendiger Prüfung.
  • Rechtswahl (Professio Juris nach Art. 90 Abs. 2 IPRG): Ausländische Staatsangehörige in der Schweiz können ihr Heimatrecht wählen, um starre Schweizer Pflichtteile zu umgehen oder grenzüberschreitende Homogenität herzustellen.

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1. Die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen

Im internationalen Erbrecht unterscheidet das Kollisionsrecht streng zwischen beweglichem Vermögen (Bankguthaben, Wertschriften, Fahrzeuge, Schmuck) und unbeweglichem Vermögen (Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Grundstücke):

A. Bewegliches Auslandsvermögen (Bankkonten und Wertpapiere)

Bankkonten in Frankfurt, Paris, London oder New York fallen nach herrschendem internationalem Recht unter das Personalstatut des Erblassers an seinem letzten Wohnsitz. Verfügt ein in Zürich oder Genf ansässiger Erblasser in seinem Schweizer Testament über ein deutsches Sparkonto, wird dieser Wille in der Regel problemlos vollzogen, sobald der Schweizer Erbschein (mit Apostille gemäss Haager Übereinkommen) bei der ausländischen Bank vorgelegt wird.

B. Unbewegliches Vermögen (Auslandsimmobilien)

Bei Immobilien greift in den meisten Staaten das Belegenheitsprinzip. Das bedeutet: Besitzen Sie ein Ferienhaus in Spanien oder der Toskana, beanspruchen die spanischen bzw. italienischen Behörden für die Übertragung des Grundbuchs die Anwendung ihres eigenen Rechts. Während innerhalb der EU die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts vorsieht (was auf die Schweiz verweist), verlangt das spanische oder französische Grundbuchamt zwingend vereidigte Übersetzungen, Apostillen und oft lokale Steuerdeklarationen vor Grundbucheintrag.

Vermögenskategorie Zuständiges Recht (IPRG) Anerkennung im Ausland Erforderliche Massnahmen
Ausländische Bankkonten / Depots Schweizer Erbrecht (Art. 86 IPRG) Sehr hoch (via Personalstatut) Schweizer Erbschein mit Apostille vorlegen.
Immobilie in der EU (z. B. Frankreich, Deutschland) Schweizer Recht (Aufenthalt) vs. Belegenheit Mittel bis hoch (EU-ErbVO) Notarielle Abwicklung vor Ort zwingend erforderlich.
Immobilie in Grossbritannien / USA Lex Rei Sitae (Common Law) Eingeschränkt / Eigenes Probate nötig Oft separates lokales Testament (Situs Will) ratsam.
Ausländische Firmenbeteiligungen Gesellschaftsstatut am Firmensitz Abhängig von Statuten & Rechtsform Aktionärsbindungsverträge und Vorkaufsrechte prüfen.

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2. Die Rechtswahl (Professio Juris) für Ausländer in der Schweiz

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz geniessen nach Art. 90 Abs. 2 IPRG ein wertvolles Instrument: die Rechtswahl (professio juris). Sie können in ihrem Schweizer Testament erklären, dass ihr gesamter Nachlass oder Teile davon dem Recht ihres Heimatstaates unterstehen sollen. Dies ist besonders attraktiv für Staatsangehörige aus Ländern ohne starre Pflichtteile (wie Grossbritannien oder den USA), die ihr Vermögen frei vererben möchten.

Umgekehrt können Schweizer Staatsangehörige mit Doppelbürgerschaft in der Schweiz dieses Recht nicht beanspruchen: Besitzt ein Erblasser neben einer ausländischen auch die Schweizer Staatsbürgerschaft, gilt nach Schweizer Kollisionsrecht stets zwingend das Schweizer Erbrecht.

3. Gefahr von zwei Testamenten: Vorsicht bei der Widerrufsklausel

Häufig errichten Erblasser für Auslandsimmobilien ein separates Testament vor Ort (z. B. einen englischen Will oder eine spanische Escritura). Schreiben Sie anschliessend in der Schweiz ein neues Testament, müssen Sie bei der Formulierung der Widerrufsklausel höchste Vorsicht walten lassen. Wie wir im Leitfaden zum Widerruf früherer Testamente erläutern, widerruft eine standardmässige Klausel («Ich widerrufe alle früheren Testamente») ungewollt auch das für die Auslandsliegenschaft errichtete Spezialtestament!

In solchen Fällen muss die Klausel ausdrücklich einschränken: «Ich widerrufe alle bisherigen Verfügungen mit Ausnahme meines am [Datum] in Spanien vor Notar [Name] errichteten Testaments betreffend die Liegenschaft in Alicante.»

Zur ganzheitlichen Absicherung gehören bei grenzüberschreitenden Verhältnissen auch eine handlungsfähige Generalvollmacht für Vertrauenspersonen, eine Schweizer Patientenverfügung für medizinische Notfälle sowie bei grenzüberschreitenden Darlehen eine formgültige Schuldanerkennung.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Schweizer Testament für das Ausland übersetzt werden?

Ja. Wurde das Testament auf Deutsch oder Französisch verfasst und betrifft es Liegenschaften in Spanien, Grossbritannien oder Italien, verlangen die ausländischen Behörden eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer sowie eine Apostille auf dem Schweizer Erbschein.

Droht bei Auslandsimmobilien eine doppelte Erbschaftssteuer?

Ja, dieses Risiko besteht. Während die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern mit Ländern wie Deutschland, Grossbritannien oder den USA abgeschlossen hat, bestehen mit vielen anderen Staaten (wie Italien oder Spanien) keine umfassenden Abkommen. Auslandsimmobilien werden fast immer am Ort der Belegenheit besteuert.

Ist ein handschriftliches Schweizer Testament in Deutschland gültig?

Ja. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Testamentsübereinkommens von 1961. Ein Testament, das nach Schweizer Recht (Art. 505 ZGB) formgültig handschriftlich verfasst und unterzeichnet wurde, wird in Deutschland formell vollumfänglich anerkannt.

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