In der Schweiz können Sie gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke und steuerbefreite Stiftungen problemlos in Ihrem Testament bedenken. Dies geschieht entweder durch die Zuweisung eines festen Geldbetrags oder Sachwerts als Vermächtnis (Legat gemäss Art. 484 ZGB) oder durch eine Erbeinsetzung auf eine bestimmte Quote Ihres Nachlasses (Art. 483 ZGB). Dank der Schweizer Erbrechtsreform 2023 verfügen Erblasser über eine deutlich grössere frei verfügbare Quote, da die Pflichtteile der Nachkommen auf 50% gesenkt wurden und Eltern gar keinen Pflichtteilsschutz mehr geniessen.

Ein grosser Vorteil philanthropischer Zuwendungen in der Schweiz liegt im Steuerrecht: Zuwendungen an anerkannte, steuerbefreite gemeinnützige Institutionen mit Sitz in der Schweiz sind in nahezu allen Kantonen vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Ihr gespendetes Vermögen kommt somit zu 100% dem gewünschten guten Zweck zugute.

Wichtigste Erkenntnisse auf einen Blick:

  • Legat vs. Erbeinsetzung: Ein Legat (Vermächtnis) verschafft der Organisation einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Summe, ohne dass sie Teil der Erbengemeinschaft wird.
  • Pflichtteile wahren (Art. 470 ZGB): Zuwendungen an Organisationen dürfen die gesetzlichen Pflichtteile von Ehepartnern und Kindern nicht verletzen.
  • Steuerfreiheit: Anerkannte gemeinnützige Stiftungen zahlen in Schweizer Kantonen in der Regel keine Erbschaftssteuer.
  • Geprüft nach Schweizer ZGB (Erbrechtsreform 2023) durch das onlinedokument.ch Rechtsteam.

Rechtssicheres Testament mit Legat verfassen

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1. Vermächtnis (Legat) oder Erbeinsetzung: Welcher Weg ist der richtige?

Wenn Sie einer Stiftung oder Hilfsorganisation etwas hinterlassen möchten, stehen Ihnen im Schweizer Erbrecht zwei rechtliche Instrumente zur Verfügung:

  • Das Vermächtnis (Legat, Art. 484 ZGB): Sie bestimmen einen fixen Frankenbetrag (z.B. CHF 20'000) oder einen konkreten Vermögenswert (z.B. ein Wertschriftendepot oder Kunstwerk). Die Organisation wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, haftet nicht für Schulden und hat lediglich einen Auszahlungsanspruch gegenüber den Erben. Dies ist der unkomplizierteste und beliebteste Weg.
  • Die Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB): Sie setzen die Organisation als Miterbin zu einer bestimmten Quote (z.B. 25% des Nachlasses) oder als Alleinerbin ein. Die Institution tritt in die Erbengemeinschaft ein, muss Beschlüsse einstimmig mit den anderen Erben fassen und haftet anteilig für allfällige Erblasserschulden.
Kriterium Vermächtnis (Legat) Erbeinsetzung
Stellung der Organisation Gläubigerin (Auszahlungsanspruch) Vollwertige Miterbin
Haftung für Nachlassschulden Keine Haftung Solidarische Haftung für Schulden
Teilnahme an Erbteilung Nein (kein Mitspracherecht nötig) Ja (Einstimmigkeitsprinzip bei Teilung)
Empfohlener Anwendungsfall Gezielte Geldspenden & Sachwerte Erblasser ohne gesetzliche Erben

Praxis-Tipp: Berechnen Sie vorab Ihre frei verfügbare Quote im Rahmen der Pflichtteile beim Erbe. Mit unserer Schweizer Testament-Anleitung stellen Sie sicher, dass Begünstigungsklauseln für Hilfswerke juristisch einwandfrei formuliert sind.

2. Worauf muss man bei der Bezeichnung der Organisation achten?

Damit Ihr letzter Wille nach dem Ableben reibungslos vollstreckt werden kann, müssen Sie Verwechslungen ausschliessen. Geben Sie im Testament immer den offiziellen Namen gemäss Handelsregister, die UID-Unternehmens-Identifikationsnummer sowie den genauen Vereinssitz / Stiftungssitz an.

Ergänzend zu einem Testament ist eine Schweizer Patientenverfügung unverzichtbar, um medizinische Massnahmen für den Ernstfall festzulegen. Für die Regelung Ihrer Bank- und Alltagsgeschäfte empfiehlt sich zudem eine Generalvollmacht. Haben Sie noch Darlehen an Dritte vergeben, sollten diese mittels einer schriftlichen Schuldanerkennung dokumentiert sein, damit die Erbengemeinschaft offene Forderungen ordnungsgemäss einziehen kann.

3. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erstellung

  1. Schritt 1: Freie Quote und Pflichtteile ermitteln: Berechnen Sie den Nachlasswert und stellen Sie sicher, dass keine Pflichtteile von Nachkommen oder Ehegatten geschmälert werden.
  2. Schritt 2: Genaue Formulierung wählen: Legen Sie fest, ob Sie ein Legat (z.B. fixer Geldbetrag) oder eine Quoten-Erbeinsetzung wünschen.
  3. Schritt 3: Geprüfte Anleitung von onlinedokument.ch nutzen: Übernehmen Sie die rechtssicheren Klauseln in Ihren handschriftlichen Entwurf.
  4. Schritt 4: Vollständig von Hand niederschreiben: Schreiben Sie den Text gemäss Art. 505 ZGB komplett handschriftlich, datieren (Tag, Monat, Jahr) und unterzeichnen Sie eigenhändig.

Häufig gestellte Fragen

Zahlen gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz Erbschaftssteuer?

Nein, in fast allen Schweizer Kantonen sind Zuwendungen an staatlich anerkannte, steuerbefreite gemeinnützige Institutionen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Kann eine Organisation ein Vermächtnis ablehnen?

Ja. Eine begünstigte Stiftung kann ein Vermächtnis ausschlagen, beispielsweise wenn es an unethische oder unzumutbare Auflagen gekoppelt ist.

Darf man den Verwendungszweck des Geldes im Testament vorschreiben?

Ja, Sie können das Legat an einen bestimmten Zweck binden (z.B. Forschung, Kinderhilfe, Naturschutz). Es empfiehlt sich jedoch, die Zweckbindung nicht zu eng zu fassen.

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