In der Schweiz schreibt das Gesetz (Art. 505 ZGB) nicht vor, dass ein eigenhändiges Testament in einer der vier offiziellen Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) verfasst werden muss. Ein Testament kann rechtlich wirksam in jeder beliebigen Sprache niedergeschrieben werden – einschliesslich Englisch, Spanisch oder Portugiesisch. Voraussetzung ist lediglich, dass der Erblasser die gewählte Sprache nachweislich beherrscht und alle zwingenden Formvorschriften des Schweizer Zivilgesetzbuches lückenlos erfüllt sind: vollständige Handschriftlichkeit von Anfang bis Ende, Datum mit Tag, Monat und Jahr sowie die persönliche Unterschrift.

In der Praxis bringt ein englischsprachiges Testament bei der behördlichen Testamentseröffnung jedoch erhebliche administrative Hürden mit sich. Das zuständige Erbschaftsamt oder Bezirksgericht verlangt regelmässig eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, deren Kosten zu Lasten des Nachlasses gehen. Zudem führen anglo-amerikanische Rechtsbegriffe aus dem Common Law (wie «Trust», «Executor» oder «Probate») im kontinentaleuropäischen Schweizer Erbrecht oft zu Auslegungskonflikten unter den Erben.

Wichtigste Erkenntnisse auf einen Blick:

  • Freie Sprachwahl nach ZGB: Ein Testament auf Englisch ist in der Schweiz formgültig, sofern es vollständig handschriftlich verfasst ist.
  • Amtliche Übersetzungskosten: Bei der Eröffnung fordern Schweizer Gerichte eine beglaubigte Übersetzung (Mehrkosten von CHF 300 bis CHF 1'200 zu Lasten des Nachlasses).
  • Rechtssicherheit mit Schweizer Anleitung: Ein anwaltlich geprüfter Leitfaden verhindert Begriffsverwirrungen zwischen angelsächsischem und Schweizer Recht.

Geprüft nach Schweizer ZGB (Erbrechtsreform 2023) durch das onlinedokument.ch Rechtsteam

Rechtssicheres Testament verfassen leicht gemacht

Nutzen Sie unsere anwaltlich geprüfte Schweizer Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ihr eigenhändiges Testament.

Schweizer Testament-Anleitung herunterladen

1. Gesetzliche Vorgaben zur Sprache des Testaments in der Schweiz

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt in Art. 505 die Form des eigenhändigen Testaments mit strenger Präzision. Es verlangt, dass die letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet wird. Eine explizite Beschränkung auf die Amtssprachen des Bundes oder des jeweiligen Wohnkantons existiert im Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht.

Jede Person kann ihr Testament in der Sprache verfassen, in der sie sich am präzisesten ausdrücken kann. Für in der Schweiz lebende Expats und binationale Familien ist es daher rechtlich zulässig, ihren letzten Willen auf Englisch niederzuschreiben. Entscheidend ist der tatsächliche Wille des Erblassers: Sollte sich im Streitfall herausstellen, dass der Erblasser die verwendete Sprache gar nicht oder nur unzureichend verstand, kann das Testament von benachteiligten gesetzlichen Erben wegen Willensmängeln gemäss Art. 469 ZGB angefochten werden.

Kriterium Testament auf Deutsch (de-CH) Testament auf Englisch
Formgültigkeit (Art. 505 ZGB) 100% gültig bei Handschriftlichkeit 100% gültig bei Handschriftlichkeit
Behördenakzeptanz im Kanton Direkte Bearbeitung ohne Verzögerung Amtliche Übersetzung zwingend gefordert
Zusatzkosten bei Testamentseröffnung CHF 0 CHF 300 bis CHF 1'200
Auslegungsrisiko bei Fachbegriffen Minimal (klare ZGB-Terminologie) Hoch (Konflikte Common Law vs. ZGB)

Praxis-Tipp: Sie möchten rechtliche Fehler und Verzögerungen beim Erbgang vermeiden? Mit unserer geprüften Schweizer Testament-Ausfüllanleitung und Leitfaden erstellen Sie Ihr Testament rechtssicher in einwandfreier Schweizer Rechtssprache und ersparen Ihren Angehörigen kostspielige Übersetzungen.

2. Typische Fallstricke bei englischsprachigen Testamenten in der Schweiz

Wer in der Schweiz ein Testament auf Englisch aufsetzt, muss besondere Sorgfalt walten lassen. In der Praxis der Gerichte und Notariate treten regelmässig drei Hauptprobleme auf:

Erstens der unzulässige Computerausdruck: Im angelsächsischen Raum ist es Standard, Testamente auf dem Computer zu tippen und von zwei Zeugen unterzeichnen zu lassen. In der Schweiz ist ein am PC getipptes privates Testament gemäss Art. 505 ZGB absolut nichtig und ungültig, selbst wenn Zeugen unterschrieben haben. Ein privates Testament muss zwingend von Hand geschrieben sein, wie wir auch in unserem Leitfaden zu den handschriftlichen Testament Vorgaben detailliert erläutern.

Zweitens juristische Fehlübersetzungen: Angelsächsische Rechtsbegriffe wie «Trustee» oder «Power of Attorney after death» existieren im Schweizer Erbrecht nicht direkt. Das ZGB unterscheidet streng zwischen der Einsetzung eines Erben (Art. 483 ZGB), einem Vermächtnisnehmer (Art. 484 ZGB) und einem Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB). Falsch verwendete englische Begriffe führen im Streitfall zu langwierigen Gerichtsprozessen über die tatsächliche Auslegung des Willens.

Drittens das internationale Erbrecht: Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz können gemäss Art. 90/91 IPRG durch eine ausdrückliche Rechtswahlklausel («Professio juris») das Erbrecht ihres Heimatstaates wählen. Fehlt eine solche Klausel, unterliegt der gesamte Nachlass zwingend dem Schweizer ZGB.

3. Rechtliche Gesamtvorsorge: Begleitende Dokumente

Ein Testament regelt ausschliesslich die Vermögensverteilung nach dem Tod. Zu einer lückenlosen Schweizer Vorsorge gehören jedoch auch Dokumente für den Fall einer Urteilsunfähigkeit zu Lebzeiten. Ergänzend zum Testament ist eine Schweizer Patientenverfügung unverzichtbar, um medizinische Massnahmen im Voraus festzulegen. Für vermögensrechtliche Angelegenheiten und Bankgeschäfte empfiehlt sich zudem eine Generalvollmacht. Bestehen im Familien- oder Bekanntenkreis noch offene Darlehen, sorgt eine schriftliche Schuldanerkennung für klare Verhältnisse und verhindert Erbstreitigkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein englisches Testament zwingend ins Deutsche übersetzt werden?

Ja. Sobald das Testament nach dem Todesfall beim zuständigen kantonalen Erbschaftsamt oder Bezirksgericht eingereicht wird, ordnet die Behörde in der Deutschschweiz eine amtliche Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer an. Ohne diese Übersetzung kann die offizielle Testamentseröffnung nicht rechtskräftig vollzogen werden.

Muss ein Testament in der Schweiz notariell beglaubigt werden, wenn es auf Englisch ist?

Nein. Auch ein Testament auf Englisch erfordert keine Beglaubigung, solange es vollständig eigenhändig handschriftlich verfasst ist. Wer unsicher ist, kann sein Testament öffentlich beurkunden lassen, muss jedoch im Normalfall nicht zwingend das Testament notariell beglaubigen lassen.

Kann ich ein Testament zweisprachig (Deutsch und Englisch) verfassen?

Davon wird dringend abgeraten. Zweisprachige Testamente führen bei geringsten Nuancenunterschieden zu schweren Widersprüchen. Wenn Sie Angehörige im Ausland haben, schreiben Sie das rechtsgültige Testament auf Deutsch und fügen Sie eine separat gekennzeichnete, unbeglaubigte englische Lesehilfe bei.

Jetzt rechtssicher vorsorgen

Laden Sie jetzt die aktuelle Schweizer Schritt-für-Schritt-Anleitung herunter und regeln Sie Ihren Nachlass rechtsgültig ohne teure Notarkosten.

Jetzt Schweizer Testament-Anleitung herunterladen