Im Schweizer Erbrecht gehen unverheiratete Lebenspartner ohne letztwillige Verfügung vollständig leer aus: Konkubinatspartner besitzen von Gesetzes wegen keinerlei gesetzlichen Erbanspruch (Art. 457 ff. ZGB). Stirbt ein Partner ohne Testament, fällt der gesamte Nachlass an die leiblichen Kinder oder die Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister).
Durch die Schweizer Erbrechtsreform 2023 haben unverheiratete Paare jedoch deutlich mehr Gestaltungsspielraum erhalten. Da der Pflichtteil der Eltern vollständig entfallen ist und der Pflichtteil von Nachkommen auf 1/2 reduziert wurde, können Sie Ihren Konkubinatspartner über die frei verfügbare Quote testamentarisch als Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis (Legat) absichern.
Wichtigste Erkenntnisse auf einen Blick:
- Gesetzlicher Erbanspruch: 0 CHF. Ohne handschriftliches Testament erbt der überlebende Lebenspartner keinen Rappen.
- Freie Quote nach Erbrechtsreform 2023: Bei gemeinsamen oder eigenen Nachkommen können Sie 50 % Ihres Vermögens frei dem Partner zuweisen. Ohne Nachkommen sogar 100 %.
- Wichtige Ergänzung: Neben dem Todesfall sollten unverheiratete Paare auch den Ernstfall einer Urteilsunfähigkeit über einen Schweizer Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung absichern.
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Schweizer Testament-Vorlage & Anleitung herunterladen1. Rechtliche Ausgangslage für unverheiratete Paare im Schweizer ZGB
Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) kennt das Konkubinat als Rechtsinstitut im Erbrecht nicht. Unabhängig davon, ob Sie seit zwei Monaten oder vierzig Jahren zusammenleben und gemeinsame Kinder erziehen: Im rechtlichen Sinne gelten Konkubinatspartner als einander fremde Personen.
Um dem Lebenspartner einen Teil des Nachlasses zukommen zu lassen, müssen Sie zwingend die handschriftlichen Formvorschriften für ein Testament (Art. 505 ZGB) einhalten und Ihren Willen von Anfang bis Ende eigenhändig niederschreiben, datieren und unterzeichnen.
2. Maximale Begünstigung nach der Erbrechtsreform 2023
Seit dem 1. Januar 2023 geniessen Erblasser in der Schweiz eine spürbar erweiterte Testierfreiheit. Die gesetzlichen Pflichtteile nach der Erbrechtsreform 2023 schränken Sie weniger stark ein als im alten Recht:
| Familiäre Konstellation | Gesetzliche Pflichtteile (ZGB) | Freie Quote für Konkubinatspartner |
|---|---|---|
| Erblasser hat Nachkommen (Kinder) | 1/2 des Nachlasses (Kinder) | 1/2 (50 % des Nachlasses) |
| Erblasser hat Eltern, aber keine Nachkommen | 0 CHF (Pflichtteil 2023 abgeschafft) | 1/1 (100 % des Nachlasses) |
| Erblasser hat keine Kinder und keine Eltern mehr | 0 CHF (Geschwister haben keinen Pflichtteil) | 1/1 (100 % des Nachlasses) |
Praxis-Tipp: Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, können Sie Ihren Lebenspartner im Testament auf die freie Quote von 50 % setzen und zugleich ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an der gemeinsamen Immobilie anordnen. Mit unserer geprüften Schweizer Testament-Vorlage und Ausfüllanleitung formulieren Sie solche Verfügungen anfechtungssicher.
3. Erbeinsetzung vs. Vermächtnis (Legat) für den Lebenspartner
Sie haben zwei juristische Hauptinstrumente, um Ihren Partner zu begünstigen:
- Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB): Sie ernennen den Konkubinatspartner zu einem Miterben mit einer festen Nachlassquote (z. B. 1/2). Der Partner wird Mitglied der Erbengemeinschaft und hat Mitbestimmungsrechte bei der Erbteilung.
- Vermächtnis / Legat (Art. 484 ZGB): Sie vermachen dem Partner einen bestimmten Vermögenswert (z. B. einen Geldbetrag von 100'000 CHF, ein Auto oder ein Wohnrecht an der Wohnung). Der Partner ist kein Erbe, haftet nicht für Nachlassschulden und kann den Gegenstand direkt von den Erben fordern.
4. Steuerfalle Erbschaftssteuer im Konkubinat beachten
Im Gegensatz zu verheirateten Ehegatten, die in allen 26 Schweizer Kantonen vollständig von der Erbschaftssteuer befreit sind, werden Konkubinatspartner in den meisten Kantonen der Steuerklasse der nicht verwandten Dritten zugeordnet. Je nach Wohnsitzkanton können Steuersätze zwischen 15 % und über 40 % anfallen (Ausnahme: Einige Kantone wie Schwyz oder Uri kennen keine kantonale Erbschaftssteuer, und Kantone wie Bern oder Zürich gewähren bei mehrjährigem Zusammenleben reduzierte Tarife oder Freibeträge).
Häufig gestellte Fragen
Können Konkubinatspartner ein gemeinsames Testament verfassen?
Nein. Ein gemeinschaftliches Testament (zwei Personen auf einem Blatt) ist im Schweizer Erbrecht unzulässig und formnichtig. Jeder Konkubinatspartner muss ein eigenes, separates Testament von Hand verfassen.
Reicht ein Testament aus, um den Partner bei Urteilsunfähigkeit zu schützen?
Nein, ein Testament wirkt ausschliesslich nach dem Tod. Tritt durch Unfall oder Krankheit eine Urteilsunfähigkeit ein, haben Konkubinatspartner kein gesetzliches Vertretungsrecht gegenüber Banken oder Behörden. Hierfür ist zu Lebzeiten ein Vorsorgeauftrag sowie für medizinische Entscheide eine Patientenverfügung erforderlich.
Kann mein Partner meine Pensionskasse (2. Säule) erben?
Das Pensionskassenguthaben fällt nicht in den Nachlass und wird nicht über das Testament vererbt. Viele Schweizer Vorsorgeeinrichtungen erlauben jedoch eine Begünstigung des Lebenspartners, sofern Sie die Lebensgemeinschaft (oft mindestens 5 Jahre) zu Lebzeiten schriftlich bei der Pensionskasse melden.
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