Verstirbt eine Person in der Schweiz, ohne eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen zu haben, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 457 ff.) in Kraft. Das Schweizer Erbrecht regelt die Verteilung des Nachlasses strikt nach dem sogenannten Parentelsystem (Verwandtschaftsstämme). Dabei erben ausschliesslich Personen, die mit dem Erblasser blutsverwandt, adoptiert oder zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft verbunden waren.

Hinterlässt der Erblasser beispielsweise einen Ehepartner und Kinder, erbt der überlebende Ehegatte gemäss Art. 462 ZGB genau die Hälfte (50%) des Nettonachlasses, während die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. Unverheiratete Lebenspartner (Konkubinat) und Stiefkinder gehen nach der gesetzlichen Erbfolge vollständig leer aus, sofern sie nicht durch ein formgültiges Testament begünstigt wurden.

Wichtigste Erkenntnisse auf einen Blick (ZGB Konform):

  • Parentelsystem (Art. 457–460 ZGB): Verwandte erben in 3 Stämmen. Die 1. Parentel (Kinder/Nachkommen) schliesst entferntere Verwandte (Eltern, Geschwister) vollständig aus.
  • Überlebender Ehepartner (Art. 462 ZGB): Erhält neben Kindern 50% des Erbes; neben Eltern/Geschwistern 75%; allein 100%.
  • Nullanspruch für Konkubinatspartner: Unverheiratete Partner haben per Gesetz einen Anspruch von 0.00 CHF.
  • Erbrechtsreform 2023: Durch reduzierte Pflichtteile der Kinder (neu 50% statt 75%) können Sie mit einem Testament freier über Ihr Vermögen verfügen.

Geprüft nach Schweizer ZGB (Erbrechtsreform 2023) durch das OnlineDokument.ch Rechtsteam.

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1. Das Schweizer Parentelsystem (Art. 457–460 ZGB) im Detail

Das Schweizer Erbrecht teilt Verwandte in drei aufeinanderfolgende Stämme ein. Ein Stamm erbt nur dann, wenn im vorhergehenden Stamm keine lebenden Erben vorhanden sind:

Parentel / Verwandtschaftsgrad Wer gehört dazu? Erbanspruch (ohne Ehegatte)
1. Parentel (Art. 457 ZGB) Kinder, Enkel, Urenkel (direkte Nachkommen) 100 %
2. Parentel (Art. 458 ZGB) Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen 100 % (nur wenn 1. Parentel leer)
3. Parentel (Art. 459 ZGB) Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins 100 % (nur wenn 1. & 2. leer)

Sind weder Nachkommen noch Verwandte der 1., 2. oder 3. Parentel vorhanden und hinterlässt der Erblasser keinen Ehepartner, fällt das gesamte Erbe gemäss Art. 466 ZGB an das Gemeinwesen (den Wohnsitzkanton bzw. die Wohngemeinde).

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2. Die fatale Gesetzeslücke bei Konkubinatspaaren & Patchworkfamilien

Im Schweizer ZGB existiert bis heute kein gesetzliches Erbrecht für unverheiratete Lebenspartner (Konkubinat). Leben zwei Personen über Jahrzehnte zusammen, besitzt der Überlebende beim Tod des Partners keinerlei Anspruch auf das Vermögen, die gemeinsame Wohnung oder Hausrat – das gesamte Erbe geht an die gesetzlichen Verwandten des Verstorbenen.

Durch die seit Januar 2023 geltende Erbrechtsreform haben Sie jedoch die rechtliche Möglichkeit, Ihren Konkubinatspartner durch eine eigenhändige Nachlassplanung umfassend abzusichern. Da die reduzierten Pflichtteile nach der Erbrechtsreform 2023 den Pflichtteil der Nachkommen auf 50% gesenkt und den Elternpflichtteil komplett gestrichen haben, beträgt die frei verfügbare Quote nun mindestens 50% (bei verheirateten Paaren mit Kindern) bis hin zu 100% (bei kinderlosen unverheirateten Personen).

3. Schritt-für-Schritt-Anleitung: So setzen Sie Ihren eigenen Willen durch

  1. Vermögens- und Verwandtschaftsanalyse: Listen Sie alle Vermögenswerte und gesetzlichen Erben auf, um allfällige Pflichtteile (Art. 470 ZGB) exakt zu berechnen.
  2. Vorlage & Anleitung herunterladen: Nutzen Sie die juristisch validierte Anleitung von OnlineDokument.ch, um Formulierungsmängel auszuschliessen.
  3. Vollständig von Hand niederschreiben (Art. 505 ZGB): Verfassen Sie den gesamten Text vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich auf Papier.
  4. Ort, Datum und Unterschrift: Versehen Sie das Dokument am Ende zwingend mit dem Erstellungsort, dem genauen Datum (Tag, Monat, Jahr) und Ihrer eigenhändigen Unterschrift.

Häufig gestellte Fragen

Erben Lebenspartner (Konkubinat) automatisch ohne Testament?

Nein. Das Schweizer Erbrecht kennt keinen automatischen Erbanspruch für unverheiratete Partner. Ohne schriftliches Testament erben ausschliesslich Verwandte und Ehepartner. Ein Konkubinatspartner erhält 0 CHF.

Was passiert mit dem Nachlass, wenn überhaupt keine Verwandten vorhanden sind?

Gibt es weder Erben der 1., 2. noch der 3. Parentel und keinen überlebenden Ehepartner, fällt das gesamte Vermögen gemäss Art. 466 ZGB an den letzten Wohnsitzkanton bzw. die Wohngemeinde des Erblassers.

Kann ich die gesetzliche Erbfolge durch ein handschriftliches Testament komplett abändern?

Ja, soweit Sie die gesetzlichen Pflichtteile (Pflichtteilsrecht von Kindern und Ehegatten) einhalten. Über die frei verfügbare Quote können Sie nach eigenem Wunsch frei verfügen und auch aussenstehende Personen oder Stiftungen begünstigen.

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